Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen/Inland

1. Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge mit unseren Kunden in der Bundesrepublik Deutschland. Abweichungen gegenüber diesen Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Zustandekommen des Vertrages
Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich und formularmäßig bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen.

3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Wahl des Versandweges und des Versandortes bleibt uns überlassen. Transportversicherung und sonstige Versicherungen der Ware gehen zu Lasten des Käufers.

4. Lieferfristen
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Bei Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfällen unserer Lieferanten, unvorhergesehenen Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und Fällen höherer Gewalt entfällt unsere Lieferpflicht für die Dauer des Hindernisses. Bei von uns zu vertretender Überschreitung der Lieferfrist bewilligt der Käufer automatisch eine Nachlieferungsfrist von 20 Arbeitstagen. Erst nach deren Ablauf kann uns der Käufer in Verzug setzen.

5. Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto; Abzüge irgendwelcher Art werden nicht anerkannt. Soweit wir Wechselzahlung akzeptieren, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Wechsel und Schecks gelten bis zu ihrer endgültigen Gutschrift als Leistung erfüllungshalber angenommen. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, von den fälligen Zahlungsbeträgen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sowie bei nach Vertragsabschluss aufgetretenen oder bekannt gewordenen Umständen, welche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers begründen, können wir ferner – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem Vertrag unter Fortfall des vereinbarten Zahlungszieles Vorauszahlung verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig stellen. Gegenüber offenen Zahlungsforderungen unsererseits sind Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrecht des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6. Mängelrüge
Die Ware ist bei Übernahme zu prüfen. Erkennbare Mängel sowie – im Falle des Versandes durch Dritte – Transportschäden sind auf dem Lieferschein bzw. auf den Transportpapieren mit hinreichender Bestimmtheit und Spezifikation zu vermerken. Alle gelieferten Geräte sind – soweit nicht bereits fertig montiert geliefert – unverzüglich zusammenzubauen und auf technische Funktion zu überprüfen. Erkennbare Mängel und Funktionsstörungen sind uns spätestens eine Woche nach Übernahme der Ware mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware diesbezüglich als genehmigt. Beanstandungen sind dabei schriftlich unter Angabe der Auftragsund Rechnungsnummer und des Zeitpunkts der Übernahme zu erheben, die Vertragswidrigkeit ist dabei genau zu bezeichnen.

7. Gewährleistung
Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen haben wir das Recht, jedoch nicht die Pflicht, nach unserer Wahl zunächst Abhilfe durch Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung zu versuchen. Erst nach endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung und der Ersatzlieferung kann der Käufer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Minderung oder Wandlung verlangen.

8. Schadensersatz
Schadensersatz wird in allen Stadien der Vertragsbeziehung – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – nur geleistet, soweit der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Schadensersatz darf jedoch den Verlust inkl. des entgangenen Gewinns nicht übersteigen, der aus unserer Sicht bei Vertragsabschluss bei Berücksichtigung aller Umstände, die uns bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, voraussehbar war.

9. Eigentumsvorbehalt
Jede gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt § 455 BGB). Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware mit sämtlichen Nebenrechten bis zur Höhe der noch uns gegenüber bestehenden Schuld an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware nur insoweit berechtigt und ermächtigt, als die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung (vgl. vorstehenden Absatz) auf uns übergeht und die Lieferung an den Zweitkäufer unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Zu anderen Verfügungen jeglicher Art (Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Käufer nicht berechtigt. Von etwaigen Pfändungen der Vorbehaltsware sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von dieser Ermächtigung unberührt. Der Käufer hat uns auf unser Verlangen die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die zum Beweis dienenden Unterlagen auszuhändigen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder treten nach Auslieferung der Ware begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers auf, sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ganz oder teilweise zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Räume des Käufers, in denen die Vorbehaltsware gelagert ist, zu betreten.

10. Selbsthilfeverkauf
Wenn der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug ist oder wenn wir aufgrund von Ziff 5. dieser Bedingungen ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware ausüben oder wenn wir gemäß Ziff. 9 dieser Bedingungen die Ware im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommen haben, so können wir mit der Ware nach § 373 HGB verfahren und diese entsprechend den dortigen Verwertungsmöglichkeiten nach unserer Wahl hinterlegen, versteigern oder verkaufen. Die Verwertung erfolgt für Rechnung des Käufers, dem der Erlös nach Abzug unserer Kaufpreisforderungen und der angemessenen Kosten der Verwertung gutgebracht wird.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für unsere Lieferung ebenso für die Zahlung des Käufers ist Burgau. Gerichtsstand ist Günzburg.

12. Teilnichtigkeit
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind im Wesentlichen auf die Erfordernisse des kaufmännischen Geschäftsverkehrs zugeschnitten, gelten aber grundsätzlich auch gegenüber Nichtkaufleuten. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen allgemein oder im Einzelfall unwirksam sein oder werden, gilt stattdessen dasjenige als vereinbart, was dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere auch für Klauseln, die im kaufmännischen Geschäftsverkehr Bestand haben, gegenüber Nichtkaufleuten aber ganz oder teilweise unwirksam sein sollten. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.